Aufzugsanlagen gehören im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage mindestens bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Nach Angaben der ZÜS wiesen im Jahr 2014 über 50 % der Aufzugsanlagen Mängel auf. Dem soll durch die geänderten Vorschriften in der neuen BetrSichV entgegengewirkt werden.
Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan anzufertigen, der wichtige Informationen zu jedem einzelnen Aufzug enthält:
wie z.B.: Standort der Aufzugsanlage; Verantwortlicher Arbeitgeber; Personen, die Zugang zur Anlage haben; Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können; Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können; Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage